Die Vereinigung, deren Anfänge auf das jahr 1990 zurückgeführt
werden, führt den Namen "Vereinigung der ehemaligen Landsknechte
e. V." und hat ihren Sitz in Ravensburg. Die Vereinigung ist
im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck der Vereinigung
2.1
Der Zweck der Vereinigung besteht in der Förderung der Kameradschaft
unter den ehemaligen Landsknechten. Dies soll durch Ausrichtung verschiedener
Veranstaltungen erreicht werden, zu denen alle Mitglieder schriftlich
oder persönlich eingeladen werden. Die Vereinigung soll eine
Anlaufstelle für alle Ehemaligen sein.
2.2
Die Mitglieder sollen durch ihr Verhalten ihrer Verantwortung gegenüber
den aktiven Landsknechten gerecht werden, so daß dem Ansehen
der aktiven Landsknechte kein Schaden zugefügt wird.
2.3
Die Vereinigung vertritt die Interessen der ehemaligen Landsknechte,
erhebt aber keinen Anspruch auf Alleinvertretung der ehemaligen Landsknechte.
Die Vereinigung greift nicht in die Belange der aktiven Landsknechte
ein. Die Vereinigung tritt nur auf Wunsch des Fahnenschwingers bzw.
der aktiven Landsknechte beratend oder mit tatkräftiger Hilfe
in Aktion.
2.4
Die Vereinigung verfolgt keine politischen und wirtschaftlichen Interessen
und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Organe der Vereingung arbeiten ehrenamtlich.
2.5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines Aufnahmeantrages.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vereinigung zu richten.
Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des Beitrages für das
laufende Jahr wirksam.
3.2 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden
Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages für
länger als ein Jahr im Rückstand ist, die Bestimmungen der
Satzung oder die Interessen der Vereinigung verletzt, Anordnungen
oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder sich in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung eines Mitgliedes
soll den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei der Aufnahme in die Vereinigung ist der Jahresbeitrag
zu entrichten; die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die Beiträge sind stets im ersten Quartal des
Geschäftsjahrs fällig. Auf Antrag können die Beiträge
vom Vorstand gestundet und erlassen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung, die Organe der Vereinigung
sowie deren Beschlüsse verbindlich. Jedes Mitglied ist berechtigt,
an der Willensbildung der Vereinigung durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung
teilzunehmen.
§ 6 Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1
Im ersten Vierteljahr jeden Geschätsjahres wird eine ordentliche
Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, durch persönliche,
schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
unter Bekanntmachung der Tagesordnung - in der die Gegenstände
der Beschlußfassung zu bezeichnen sind - einberufen.
7.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben
die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes
die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Amtsenthebung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes
Beratung und Beschlußfassung über vom Vorstand wegen
ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten
Beschlußfassung über Satzungsänderungen und
Auflösung der Vereinigung
Festsetzung des Mitgliederbeitrags
7.3 Tagesordnugspunkt und Anträge
Angelegenheiten, die in der Tagesordnung gesondert erscheinen sollen,
sind bis spätestens eine Woche vor Versammlungstermin formlos
beim Vorstand einzureichen, welcher bei Versammlungsbeginn die endgültige
Tagesordnung bekanntzugeben hat. Anträge, die erst auf der Mitgliederversammlung
gestellt werden, können nur dann zur Abstimmung kommen, wenn
mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder damit einverstanden
sind.
7.4
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse der Vereinigung
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber
dem Vorstand verlangt wird.
7.5
Die Mitgliederversammlung ist ab der Zahl von 25 erschienenen Mitgliedern
beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch
einfache Stimmmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
werden nicht gezählt. Beschlüsse zur Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Zweidrittel
der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als 25 Mitglieder erschienen,
muß der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähiog ist.
7.6
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer
und vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben.
7.7
Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Wahl zwei Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben das Recht,
jederzeit in die finanziellen Unterlagen der Vereinigung Einblick
zu nehmen.
§ 8 Vorstand
8.1
Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Vereinigung sein.
Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung
auf ein Jahr gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Neuwahl eine neuen Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied
wärend der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit
zu wälen.
8.2
Den Vorstand bilden:
der erste Vorsitzende
der zweite Vorsitzende
der Kassier
der Schriftführer
mindestens drei Beisitzer
Alle Mitglieder des Vorstands haben eine gleichstarke Stimme
bei allen Vorstandsbeschlüssen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit
muß der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende binnen
drei Tagen eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen,
die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
beschlußfähig ist.
8.3 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Erster Vorsitzender
Ihm obliegt die Führung der Geschäfte der Vereinigung,
welche er gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Er beruft
die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder
ein und leitet dieselben. Er führt die Vereinskartei und versendet
die Rundschreiben an die Mitglieder. Er ist an die Beschlüsse
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.
Zweiter Vorsitzender
Diesem obliegt die Vertretung und Leitung der Vereinigung, soweit
sie ihm vom ersten Vorsitzenden übertragen werden und im vollen
Umfang bei Verhinderung und Abwesenheit desselben.
Kassier
Er verwaltet das Vereinigungsvermögen, besorgt das Rechnungs-
und Kassenwesen und führt ordnungsgemäß Buch über
Einnahmen und Ausgaben, die zu Ende eines jeden Geschäftsjahres
von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung aus
den Vereinigungsmitgliedern bestimmt werden, nachzuprüfen sind.
Schriftführer
Er erstellt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle und führt
den weiteren Schriftverkehr.
Beisitzer
Sie stehen für weitere Aufteilungen der Arbeitsgebiete zur
Verfügung und können zur Unterstützung anderer Vorstandsmitglieder
herangezogen werden.
§ 9 Wahlen und Abstimmung
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl
oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung
auf ein Jahr gewählt. Er bleibt auf alle Fälle bist zur
Neuwahl im Amt. Die Wahl ist von einem Wahlausschuß durchzuführen,
welcher aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muß, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahlbewerbung
erfolgt durch Selbsterklärung oder durch Vorschlag seitens
der Versammlungsteilnehmer. Das vorgeschlagene Mitglied ist wählbar,
wenn es sich zur Annahme der Kandidatur bereiterklärt hat.
Für die einzelnen Stellen des Vorstandes sind die Wahlbewerber
ausdrücklich in Verbindung mit der Funktion im Vorstand zu
bennen. Tritt für eine einzelne Stelle nur ein einziger Bewerber
auf, entscheidet auch hier die Mitgliederversammlung durch Wahl
auf dessen Anerkennung oder Ablehnung.
Bei einem Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich. Ungültige
Stimmen und Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Abstimmung
über Entlassung des Vorstandes sind die Mitglieder des Vorstandes
nicht stimmberechtigt.
Nachwahlen für den Vorstand werden erforderlich, wenn ein Mitglied
desselben ausscheidet. Nachwahlen und Ergänzungswahlen finden
in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
oder in der nächsten Mitgliederversammlung nach den gleichen
Grundsätzen statt.
§10 Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, bei deren Einberunfung die Beschlußfassung
über die Vereinigungsauflösung angekündigt worden
ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung
zwei Liquidatoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Sie führen die Geschäfte der Vereinigung bis zur Auflösung.
Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinigungsvermögen
ist mit der Zustimmung des Finanzamtes auf die noch von den anwesenden
Mitgliedern zu bestimmende Institution zu übertragen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt ab dem unten genannten Datum in Kraft und gilt
bis zur nächsten beschlossenen Änderung. Über diese
Änderung muß bei der nächsten Mitgliederversammlung
unter einem besonderen Punkt auf der Tagesordnung abgestimmt werden.
Sollte diese Satzung lückenhaft sein, entscheidet der Vorstand
nach billigem Ermessen. Diese Entscheidungen des Vorstands können
von der Mitgliederversammlung angefochten werden.
1. Fassung der Satzung: Ravensburg, den 2. April 1993
Vorliegende Fassung nach Änderung durch die Mitgliederversammlung
vom 16.03.1996